Satzung DeepaMehta e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Vereinsarbeit
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
§ 11 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des Vereins - „Berufung“
§ 12 Bekanntgabe von Maßnahmen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- 1.Der Verein trägt den Namen „DeepaMehta“; Nach erfolgter Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.
- 2.Er hat den Sitz in Berlin.
- 3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Vereinsarbeit
- 1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung von a) Wissenschaft und Forschung in einem interdisziplinären Dialog über die Mensch-Computer-Beziehung sowie Förderung der b) Bildung und Lehre unter besonderer Berücksichtigung der freien Software DeepaMehta.
- 2.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die zeitnahe und kostenlose Bereitstellung der Software DeepaMehta welches ein Computerprogramm ist und von seinen Urhebern der Allgemeinheit kostenlos, in dem Sinne von freier Software, zur Verfügung gestellt wird. Diese Bereitstellung beinhaltet unterstützende Dokumentation sowie die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial darüber;
- die Förderung des Meinungsaustauschs und der Zusammenarbeit von Anwendern, Entwicklern und Forschern an der Schnittstelle Mensch und Computer;
- die Weiterentwicklung der Software DeepaMehta;
- die Bereitstellung und Weiterentwicklung einer Software-Plattform als forschungspraktische Umsetzung aus dem Forschungsfeld Knowledge Media Design, um kommunikative und kooperative Forschungsprozesse über Fach- und Institutionsgrenzen hinweg zu unterstützen;
- durch ebendiese Arbeit den planmäßigen Versuch innerhalb des Zeitraums von 3-7 Jahren, eine die Theorie begleitende Forschungspraxis zu gestalten, die den Prinzipien der Offenheit folgt und deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden um sie einem großen Teil der Bevölkerung zugänglich zu machen;
- die Unterstützung von Angeboten für die Ausbildung von Internet- und Gestaltungskompetenz unter dem Einsatz offener Technologien und Methoden visuellen Denkens.
- 3.Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- 1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- 3.Der Verein kann zur Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen, Hilfspersonen im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung einstellen oder Aufträge an Hilfspersonen erteilen. Diese Hilfspersonen können auch dem Verein oder Vorstand angehören. Jedoch darf es sich bei Vorstandsmitgliedern nicht um Aufgaben handeln, die aus ihrer Funktion erwachsen.
- 4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 5.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- 1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- 2.Es sind folgende Arten von Mitgliedschaften vorgesehen:
- a) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen und dabei die vollen Pflichten eines Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere wird von ihnen Mitarbeit, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erwartet. Aufgrund ihrer aktiven Mitarbeit sind sie von einer Beitragszahlung befreit.
- b) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung des Vereinszwecks und der Vereinsziele erklären, aber auf die Ausübung der Rechte der aktiven Mitglieder, hier die Ausübung des Stimmrechts, verzichten. Juristische Personen benennen eine natürliche Person als Vertreter zur Ausübung der verbleibenden Rechten und Pflichten. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimm- und Wahlrecht zu erwerben.
- c) Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen substantiellen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie haben ein Stimm-, aber kein Wahlrecht.
- d) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich für den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben. Sie haben die vollen Rechte von aktiven Mitgliedern auf Lebenszeit und sind von einer Beitragszahlung befreit.
- 3.Die aktive Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds mit Zustimmung zweier anderer aktiver Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder der aktiven Mitglieder durch Internetwahl mit einer Mehrheit von drei Vierteln erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein. Ein aktives Mitglied kann auf eigenen Antrag beim Vorstand in die außerordentliche Mitgliedschaft wechseln. Bei Nichterfüllung der oben angegebenen Pflichten eines aktiven Mitglieds über zwei aufeinanderfolgende ordentliche Mitgliederversammlungen kann die Mitgliedschaft per Beschluss der Mitgliederversammlung in eine außerordentliche umgewandelt werden. In diesem Falle steht es dem Mitglied frei, per sofort aus dem Verein auszutreten. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einem Mehr von drei Viertel gewährt.
- 4.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
- 5.Das Instrument des Vereinsausschlusses ist kritischen Situationen vorbehalten, wobei grundsätzlich der Klärung zur Güte der Vorrang zu gewähren ist. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Gründe für einen Ausschluss können sein:
- a) ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen sowie Ziele und Zwecke des Vereins nach einem erfolglosen Versuch der Klärung, sowie
- b) ein trotz mehrfacher Mahnung bestehender Rückstand an Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 12 Monaten.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds
- 6.Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 5 Beiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- A. der Vorstand
- B. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- 1.Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, ihm können nur natürliche Personen angehören. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder für sich allein im Namen des Vereins nach außen hin vertretungsberechtigt. Bei Geschäften, die den Verein in Höhe von mehr als 2.000,00 € verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
- 2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- 3.Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit bestimmt der Vorstand nach Internetwahl der aktiven Mitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Über eine endgültige Nachfolge im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 4.Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- 5.Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (§ 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- 6.Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Zu laden sind die Mitglieder des Vorstands. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
- 7.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- 8.Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich, fernmündlich oder in Textform gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich oder in Textform niederzulegen.
- 9.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- 1.Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- 2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten.
- 3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie erfolgt über die Vereins-Mailingliste elektronisch.
- 4.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Revisor, die nicht Mitglieder des Vorstands und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
- a. Gebührenbefreiungen,
- b. Aufgaben des Vereins,
- c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
- d. Beteiligung an Gesellschaften,
- e. Aufnahme von Darlehen ab 500,00 €.
- f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- g. Mitgliedsbeiträge,
- h. Satzungsänderungen,
- i. Auflösung des Vereins.
- 5.Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme gemäss § 4. Das Stimm- und Wahlrecht ist nicht übertragbar.
- 6.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
- 7.Die Mitgliederversammlung kann Beiräte für bestimmte Themenkomplexe benennen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte hinzufügen.
§ 9 Satzungsänderung
- 1.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- 2.Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des Vereins - „Berufung“
- 1.Sofern ein Mitglied sich in einem seiner Mitgliedsrechte verletzt sieht, hat es zunächst vereinsinternen Rechtsschutz („Berufung“) zu suchen. Erst nach erfolgloser Durchführung dieser Berufung kann ein Mitglied gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Die Berufung eines Mitglied hat keine aufschiebende Wirkung.
- 2.Jedes Mitglied kann gegen eine Maßnahme des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen Berufung einlegen, wenn es selbst von der Maßnahme betroffen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag an dem das Mitglied Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten. Die Berufung soll begründet werden.
- 3.Der Vorstand entscheidet über die Berufung binnen 6 Monaten nach Eingang des Antrages und teilt diese Entscheidung dem Berufungsführer mit. Hilft der Vorstand der Berufung nicht ab, legt er die Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung in der nächsten Sitzung, die auf die Entscheidung folgt. Bei dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer weder Stimm- noch Rederecht. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 12 Bekanntgabe von Maßnahmen
Der Verein, kann Maßnahmen (Beschlüsse der Organe, Einladungen und Berichte) auch auf elektronischem Weg in Textform bekannt geben. Dies kann über eine besondere Website („digitaler Schaukasten“), per E-Mail oder sonst in digitaler Form geschehen. Auf diesem Weg können auch Einladungen zu Mitgliederversammlungen bekannt gegeben werden. Fristen, die der Verein und seine Organe wahren müssen, werden auch dadurch gewahrt, dass die Mitteilung rechtzeitig online gestellt wird. Wählt der Verein diese Möglichkeit der Bekanntgabe, soll die Website einen Feed bereitstellen, der von den Mitgliedern aboniert werden kann.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- 1.Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- 2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Free Software Foundation Europe e.V.“, Talstraße 110, 40217 Düsseldorf. Der Anfallbegünstigte hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
Die Gründungsmitglieder, Berlin, den 03.November 2008 (Satzungsänderung vom 20.November 2008)